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§ 21 Abs. 2 EStG · für Eigentümer & Steuerzahler

Vermietung an Angehörige: 66-%-Grenze der Marktmiete prüfen

Prüfen Sie, ob Ihre vereinbarte Miete die 66-%-Grenze für den vollen Werbungskostenabzug erreicht.

  • Vergleichsmiete und Mietpotenzial auf einen Blick
  • Kappungsgrenze, Fristen und Steuer-Quote geprüft
  • Ihr Prüfdossier mit den Werten aus dem Ergebnis

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Ratgeber

Die drei Zonen des § 21 Abs. 2 EStG

ab 66 %

Steuerliche Folge
voll entgeltlich
Werbungskosten & AfA
100 % abziehbar
Handlungsbedarf
keiner – 70 % als Puffer

50 % bis unter 66 %

Steuerliche Folge
Totalüberschussprognose
Werbungskosten & AfA
voll oder anteilig
Handlungsbedarf
Prognose oder Miete anheben

unter 50 %

Steuerliche Folge
teilentgeltlich
Werbungskosten & AfA
nur anteilig
Handlungsbedarf
Miete anheben

Berechnung

So wird die Mindestmiete ermittelt

Ausgangspunkt ist die ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung – als Warmmiete. Die Betriebskosten der vermieteten Wohnung werden dabei sowohl der vereinbarten als auch der ortsüblichen Miete hinzugerechnet. Werden die Nebenkosten nicht oder nicht vollständig umgelegt, sinkt die Quote entsprechend.

Beispiel

Ortsübliche Kaltmiete 560 €, umlagefähige Nebenkosten 190 € – Markt-Warmmiete 750 €. Die Tochter zahlt 300 € kalt plus 190 € Nebenkosten = 490 €. Quote: 65,3 % – knapp im Prognose-Korridor. Mit 305 € Kaltmiete wären 66 % erreicht, mit 335 € der 70-%-Korridor. Bei 9.000 € Werbungskosten und 42 % Grenzsteuersatz stehen bei negativer Prognose bis zu 1.310 € Einkommensteuer pro Jahr im Raum.

Nachweis gegenüber dem Finanzamt

Dokumentieren Sie die ortsübliche Miete mit Stichtag, Datenquelle und Spanne. Das Finanzamts-Prüfblatt im Prüfdossier fasst Kalt- und Warmmiete, Entgeltlichkeitsquote, Mindestmiete und Sicherheitskorridor auf einer Seite zusammen – zur Vorlage beim Finanzamt oder in der eigenen Steuerakte.

Häufige Fragen

FAQ

Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Vermietung als voll entgeltlich. Werbungskosten und Gebäude-AfA sind dann vollständig abziehbar (§ 21 Abs. 2 S. 2 EStG).

Dann ist eine Totalüberschussprognose erforderlich. Ist sie positiv, bleibt der volle Abzug erhalten; ist sie negativ, werden die Werbungskosten im Verhältnis von vereinbarter zu ortsüblicher Miete gekürzt.

Die Vermietung wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Werbungskosten und AfA sind nur anteilig abziehbar.

Die Warmmiete: ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (BFH, Urteil vom 10.05.2016, IX R 44/15). Der Rechner vergleicht deshalb die vereinbarte Warmmiete mit der Markt-Warmmiete.

Das Finanzamt kann die ortsübliche Miete anders einschätzen. Ein Puffer von rund vier Prozentpunkten schützt davor, durch eine abweichende Schätzung unter die 66-%-Grenze zu rutschen.

Nach der BFH-Rechtsprechung ist jeder Wert innerhalb der Spanne ortsüblich. Der Rechner zeigt deshalb die Quote zum Median und zusätzlich zum unteren Spannenwert.

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