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§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB · Gemeinden ohne Mietspiegel

Mieterhöhung ohne Mietspiegel: mit 3 Vergleichswohnungen begründen

Prüfen Sie die Vergleichsmiete und Ihren Erhöhungsspielraum – inklusive Kappungsgrenze und Fristen.

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Ratgeber

Anforderungen an Vergleichswohnungen

§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB erlaubt es, das Mieterhöhungsverlangen mit den Entgelten für mindestens drei vergleichbare Wohnungen zu begründen. Die Wohnungen müssen nicht identisch sein; entscheidend ist die Vergleichbarkeit nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Abweichungen bei Baujahr oder Fläche sind unschädlich, solange die Wohnungen derselben Kategorie angehören.

Das Verlangen ist formell nur wirksam, wenn der Mieter die Wohnungen auffinden und überprüfen kann. Neben der Adresse gehört bei Mehrfamilienhäusern die Lage im Gebäude dazu. Namen der Mieter sind nicht erforderlich. Die Miethöhe sollte als Quadratmeterpreis angegeben werden, damit der Vergleich nachvollziehbar ist.

So arbeitet der Generator

Für Ihre PLZ, Baualtersklasse und Wohnflächenklasse werden drei Referenzprofile mit Baujahr, Fläche, Zustand, Energieklasse und Nettokaltmiete erzeugt – bei angebundener Live-Schnittstelle aus realen, anonymisierten Objekten. Die Profile liegen auf bzw. leicht oberhalb der ermittelten Vergleichsmiete. Im Cockpit tragen Sie anschließend die konkreten Vergleichswohnungen ein; das Prüfdossier übernimmt sie in das vorformulierte Schreiben.

Begründungsmittel

Die vier Wege nach § 558a Abs. 2 BGB

Qualifizierter Mietspiegel

Aufwand
gering
Beweiskraft
Vermutungswirkung
Typischer Einsatz
Großstädte

Einfacher Mietspiegel

Aufwand
gering
Beweiskraft
Indiz
Typischer Einsatz
Mittelstädte

Mietdatenbank

Aufwand
gering
Beweiskraft
Indiz
Typischer Einsatz
selten verfügbar

Sachverständigengutachten

Aufwand
hoch
Beweiskraft
hoch
Typischer Einsatz
Sonderobjekte

3 Vergleichswohnungen

Aufwand
mittel
Beweiskraft
formell ausreichend
Typischer Einsatz
Gemeinden ohne Mietspiegel

Häufige Fragen

FAQ

Immer dann, wenn kein qualifizierter Mietspiegel mit Angaben für die Wohnung existiert – typischerweise in kleineren Gemeinden. Auch neben einem einfachen Mietspiegel sind Vergleichswohnungen zulässig.

Die Wohnungen müssen identifizierbar sein: Adresse, Geschoss bzw. Lage im Haus und die tatsächlich gezahlte Miete. Der Mieter muss die Angaben ohne großen Aufwand überprüfen können.

Ja. Wohnungen aus dem eigenen Bestand oder sogar aus demselben Haus sind zulässig, solange sie nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbar sind.

Sie sollten mindestens die verlangte neue Miete pro Quadratmeter erreichen. Liegt eine Vergleichsmiete darunter, trägt sie die Erhöhung nur bis zu ihrem Niveau.

Die Referenzprofile und anonymisierten Live-Objekte belegen das Marktniveau. Für das Verlangen tragen Sie drei konkrete, identifizierbare Wohnungen ein – das Cockpit prüft deren Quadratmetermiete und übernimmt sie ins Musterschreiben des Prüfdossiers.

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