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§§ 558–558d BGB · für private Vermieter

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete berechnen

Prüfen Sie die Vergleichsmiete und Ihren Erhöhungsspielraum – inklusive Kappungsgrenze und Fristen.

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Ratgeber

So berechnet sich die zulässige Mieterhöhung

Die Mieterhöhung nach § 558 BGB ist an zwei Obergrenzen gebunden: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze. Die Vergleichsmiete bildet die üblichen Entgelte der letzten sechs Jahre für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung ab. Die Kappungsgrenze verhindert sprunghafte Erhöhungen: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 %.

Beispiel

Eine 70-m²-Wohnung kostet heute 420 € kalt, vor drei Jahren ebenfalls 420 €. Die Vergleichsmiete liegt bei 7,20 €/m², also 504 €. Die Kappungsgrenze erlaubt 420 € × 1,20 = 504 €. Beide Grenzen fallen hier zusammen – die Zielmiete beträgt 504 €, die Erhöhung 84 € pro Monat bzw. 1.008 € pro Jahr. Läge die Wohnung in einer Gemeinde mit 15-%-Verordnung, wären es nur 483 €.

Schritt für Schritt zum wirksamen Verlangen

  1. Sperrfrist prüfen: letzte Erhöhung mindestens zwölf Monate her (Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen zählen nicht).
  2. Vergleichsmiete ermitteln und Kappungsgrenze aus der Miete von vor drei Jahren berechnen.
  3. Begründungsmittel wählen: Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen.
  4. Verlangen in Textform an alle Mieter richten, Zustimmung mit Frist erbitten.

Kappungsgrenze

15 % oder 20 %? Die Verordnungslage

Regulär

Kappungsgrenze
20 %
Zeitraum
3 Jahre
Rechtsgrundlage
§ 558 Abs. 3 S. 1 BGB

Angespannter Wohnungsmarkt (Verordnung)

Kappungsgrenze
15 %
Zeitraum
3 Jahre
Rechtsgrundlage
§ 558 Abs. 3 S. 2, 3 BGB

Modernisierung / Betriebskosten

Kappungsgrenze
nicht erfasst
Zeitraum
–
Rechtsgrundlage
§§ 559–560 BGB

Der Rechner erkennt die Verordnungslage für Atlas-Städte und angespannte Kreise automatisch. Da Landesverordnungen regelmäßig neu gefasst werden, lässt sich die Kappungsgrenze im Formular und im Cockpit jederzeit manuell umstellen.

Häufige Fragen

FAQ

Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, höchstens aber um 20 % innerhalb von drei Jahren (Kappungsgrenze). In Gemeinden mit Kappungsgrenzen-Verordnung sind es 15 %. Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Werte.

Das Mieterhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung zugehen. Die neue Miete gilt frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung – praktisch ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang.

Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 2 BGB). Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen.

Nein. Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB (Modernisierung, Betriebskosten) bleiben bei der Kappungsgrenze und der Sperrfrist außer Betracht.

Mit einem Mietspiegel, einer Auskunft aus einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder mit mindestens drei vergleichbaren Wohnungen (§ 558a Abs. 2 BGB). Bei qualifiziertem Mietspiegel müssen dessen Werte zusätzlich angegeben werden.

Live-Marktdaten der ImmoAnalyse.Pro-Schnittstelle, sofern verfügbar, sonst das lokale Referenzmodell mit Wohnwertmerkmalen (Lage, Baualter, Fläche, Zustand, Ausstattung, Energieklasse). Die verwendete Quelle wird im Ergebnis immer angezeigt.

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